Veranstaltung: | Herbst-MVV Tempelhof-Schöneberg 2024 |
---|---|
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 15.07.2024, 16:47 |
Satzung vom Kreisverband Tempelhof-Schöneberg (Stand 2.7.2024)
Satzungstext
Satzung
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Tempelhof-Schöneberg
§ 1 Name, Sitz und Geltungsbereich
- Die in dem Bezirk Tempelhof-Schöneberg ansässigen Mitglieder von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Berlin bilden zusammen mit sonstigen Mitgliedern des
Landesverbands, die ihr Stimmrecht gemäß dessen Satzung in Tempelhof-
Schöneberg wahrnehmen, eine Bezirksgruppe im Sinne der Landessatzung,
sofern sie ihr Stimmrecht keiner anderen Grundorganisation des
Landesverbands zugeordnet haben. Sie ist Kreisverband im Sinne der
Bundessatzung. Ihr Name ist Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Tempelhof-
Schöneberg.
- Sitz und Tätigkeitsgebiet ist der Bezirk Tempelhof-Schöneberg.
- Soweit in dieser Satzung keine anderen Regelungen getroffen sind, gelten
die Bestimmungen der Satzungen des Landesverbands Berlin und des
Bundesverbands von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
- Das Frauen- und Vielfaltsstatut des Bundesverbandes sind als Teil dieser
Satzung entsprechend anzuwenden.
§ 2 Autonomie des Kreisverbands
- Der Kreisverband ist in seiner Tätigkeit grundsätzlich autonom, soweit er
nicht gegen Grundsatzbeschlüsse (Programm, Satzung, Grundkonsens) des
Landes- oder Bundesverbands verstößt.
- Der Kreisverband entscheidet autonom über die Verwendung der zur Verfügung
stehenden finanziellen Mittel.
- Der Kreisverband macht eine eigene Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
§ 3 Aufgaben des Kreisverbands
Die Aufgaben des Kreisverbandes umfassen:
- die Mitwirkung und -gestaltung politischer Willensbildung auf allen Ebenen
der Partei,
- Befassung mit den Bezirk betreffenden Themen,
- die Meinungsbildung zu und Reaktionen des Kreisverbands auf Aktivitäten
auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene,
- Anträge an übergeordnete Parteiorgane,
- Delegierungen,
- das Verlangen nach Einberufung einer Landesmitgliederversammlung oder
Durchführung einer Urabstimmung,
- die Wahl des Kreisvorstands,
- die Verabschiedung des Haushalts des Kreisverbands.
§ 4 Organe, Gremien, Arbeits- & Ortsgruppen
- Organe und Gremien des Kreisverbands sind
- die Mitgliedervollversammlung,
- das Bezirksgruppentreffen,
- der Kreisvorstand.
- Es können Arbeitsgruppen und Ortsgruppen im Rahmen der Regelungen dieser
Satzung gebildet werden.
§ 5 Die Mitgliedervollversammlung (MVV)
- Die MVV ist das höchste beschlussfassende Organ des Kreisverbands. Sie
entscheidet über programmatische Aussagen, über die Grundlinien der
Politik und politisch wichtige Einzelfragen des Kreisverbands. Sie kann
dem Kreisvorstand Aufträge und Weisungen erteilen. Sie kann Beschlüsse des
Kreisvorstands mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufheben.
Ihre Aufgaben sind insbesondere:
- die Beschlussfassung über das bezirkliche Wahlprogramm,
- die Nominierung von Kandidat*innen für den Bundestag, das
Abgeordnetenhaus, die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) und das
Bezirksamt,
- die Wahl und Entlastung des Kreisvorstands,
- die Wahl der Kassenprüfer*innen,
- die Wahl der Diätenkommission gemäß der Beitrags- und Kassenordnung von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Tempelhof-Schöneberg,
- die Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenkonferenz (BDK), die
Landesdelegiertenkonferenz (LDK), den Landesausschuss (LA), sowie die
Delegierten für die Wahlversammlung entsprechend der Regeln in der Satzung
des Landesverbands und die FLINTA-Konferenz,
- die Wahl von weiteren Delegierten gemäß Bundes- und Landessatzung,
- der Beschluss des Haushaltes des Kreisverbands,
- die Entscheidung über Finanzanträge in Streitfällen innerhalb des
Kreisvorstands. Die/der Finanzverantwortliche sowie die gegensätzlichen
Positionen sind vor der Entscheidung anzuhören.
- Die MVV tagt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Kreisvorstands.
- Auf Antrag von 10 % der Mitglieder, einer Zweidrittelmehrheit des
Bezirksgruppentreffens oder auf Beschluss der MVV sind
Mitgliedervollversammlungen einzuberufen. Dem Verlangen ist vom
Kreisvorstand schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von drei
Wochen zu entsprechen.
- Die MVV beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder,
sofern es an anderer Stelle nicht ausdrücklich anders vorgeschrieben ist.
- Die MVV ist in der Regel unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von
14 Tagen vom Kreisvorstand einzuberufen. Bei Wahlen zu gesetzlichen und
verfassungsmäßigen Vertretungskörperschaften gelten die gesetzlichen
Fristen.
- Antragsberechtigt für Anträge auf der MVV sind die Bezirksgruppe
Tempelhof-Schöneberg, der Kreisvorstand, die Arbeits- und Ortsgruppen des
Kreisverbandes, Aktiventreffen und Mitgliederversammlungen der Grünen
Jugend Tempelhof-Schöneberg sowie mindestens drei Mitglieder des
Kreisverbandes Tempelhof-Schöneberg, die gemeinschaftlich einen Antrag
stellen, darunter mindestens zwei Frauen, wobei der Anteil an Frauen
auszuweisen ist.
- Die MVV wählt auf Vorschlag des Kreisvorstands mindestens eine*n
Versammlungsleiter*in und mindestens eine*n Protokollant*in.
§ 6 Bezirksgruppentreffen
- Auf Einladung des Kreisvorstands finden regelmäßige Treffen des
Kreisverbands statt. Diese finden in der Regel einmal im Monat statt.
Eingeladen werden alle Mitglieder des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Tempelhof-Schöneberg und Interessierte über einen Emailverteiler. Der
Termin wir auch auf der Website öffentlich bekannt gegeben.
- Die Bezirksgruppentreffen dienen insbesondere der politischen
Willensbildung und Mitgestaltung im Rahmen bündnisgrüner Programme und
Satzungen auf allen Ebenen,
- der Mitteilung und Vorbereitung von Veranstaltungsterminen, von geplanten
Vorhaben und der Information und Diskussion zum aktuellen Stand von
Projekten,
- der Weitergabe von Informationen aus anderen Parteigremien und den
Fraktionen aller Ebenen,
- der Erörterung aktueller bezirklicher und bezirksübergreifender Themen.
- Auf Bezirksgruppentreffen können Empfehlungen und Meinungsbilder an den
Kreisvorstand und die BVV-Fraktion oder an Delegierte abgegeben werden.
§ 7 Der Kreisvorstand
- Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband rechtlich und politisch nach
außen und parteiintern. Er führt die Geschäfte des Kreisverbands, bereitet
die Bezirksgruppentreffen und die MVV inhaltlich vor und beruft sie ein.
Er sorgt für die Diskussionsleitung und die Protokollführung.
- Der Kreisvorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, zwei
Stellvertreter*innen, bis zu drei Beisitzer*innen und dem/der
Finanzverantwortlichen, die jeweils einzeln direkt von der MVV gewählt
werden.
- Der Kreisvorstand wählt eine frauenpolitische Sprecherin und eine*n
Diversity-Beauftragte*n aus seiner Mitte.
- Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
- Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung sind die Unterschriften eines/r
Kreisvorsitzenden und eines weiteren Mitglieds des Kreisvorstands
erforderlich. Die Mindestquotierung ist dabei zu gewährleisten.
- Die Mitglieder des Kreisvorstands werden für jeweils zwei Jahre gewählt.
- Im Falle des frühzeitigen Ausscheidens eines oder mehrerer
Kreisvorstandsmitglieder ist der Kreisverband unverzüglich zu informieren.
Es sind zeitnah Nachwahlen durchzuführen.
§ 8 Die Arbeitsgemeinschaften und Ortsgruppen
- Arbeitsgemeinschaften und Ortsgruppen (AG/OG) dienen dem Austausch der
Mitglieder des Kreisverbands und organisieren Aktionen und
Veranstaltungen.
- Zur Gründung einer Arbeitsgemeinschaft oder Ortsgruppe sind jeweils
mindestens fünf Gründungsmitglieder nötig, von denen mindestens drei
Frauen sind. Die Gründungsmitglieder stellen ihr Anliegen in einer Sitzung
des Kreisvorstands vor. Der Kreisvorstand kann die Gründung einer
Arbeitsgemeinschaft oder Ortsgruppe mit einfacher Mehrheit zustimmen oder
ablehnen. Die Gründungsmitglieder haben im Fall einer Ablehnung daraufhin
die Möglichkeit einen Antrag auf Gründung einer Arbeitsgemeinschaft oder
Ortsgruppe bei der darauffolgenden MVV zur Abstimmung zu bringen. Auch
hier wird eine einfache Mehrheit für die Gründung benötigt.
- Eine Ortsgruppe dient dem Austausch und der politischen Aktion mit lokalem
Bezug. Sie soll sich in ihrem Namen, in ihren Themen und in ihrem Handeln
auf mindestens einem Abgeordnetenhaus-Wahlkreis beziehen. Es kann pro
Abgeordnetenhaus-Wahlkreis maximal eine Ortsgruppe bestehen. Das
Zusammenlegen und Aufteilen von Ortsgruppen unterliegen dem gleichen
Verfahren wie die Gründung einer neuen Arbeitsgemeinschaft oder Ortsgruppe
nach Absatz 2.
- Eine Arbeitsgemeinschaft dient der inhaltlichen Arbeit und der politischen
Aktion zu einem Themenkomplex.
- Eine Arbeitsgemeinschaft oder Ortsgruppe wählt mindestens alle 12 Monate
für die Amtszeit von einem Jahr ein Team, das aus zwei bis vier
Koordinierenden besteht. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.- Ein*e Koordinator*in kann maximal zwei Koordinations-Teams
angehören, wobei nur gewählt werden darf, wer nicht gleichzeitig
Abgeordnete*r des Bundestages oder Abgeordnetenhauses oder Mitglied
des Bezirksamtes ist. - Eine Person darf nicht zeitgleich Koordinator*in von mehr als einer
OG sein. - Datum, Uhrzeit, Ort und Anzahl der zu wählenden Plätzen einer Wahl
werden mindestens 14 Tage vor der Wahl über bestehende Verteiler der
Arbeitsgemeinschaft und Ortsgruppe sowie über die Webseite des
Kreisverbands angekündigt.
- Ein*e Koordinator*in kann maximal zwei Koordinations-Teams
- Bei der Wahl von AG-/OG-Koordinierenden können alle anwesenden Mitglieder
der GRÜNEN JUGEND sowie von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gewählt werden, insofern
sie ihr Stimmecht im Kreisverband Tempelhof-Schöneberg haben, oder im
Bezirk Tempelhof-Schöneberg wohnen. Eine Mandatsprüfung für die Wahl von
AG/OG-Koordinierenden entfällt abweichend von §10, es sei denn, mindestens
ein anwesendes Mitglied des Kreisverbands spricht sich für die Anwendung
aus.
- Koordinierende organisieren Termine und Treffen ihrer Arbeitsgemeinschaft
oder Ortsgruppe.
- Hat die AG/OG mindestens drei Monate nicht getagt, kann die MVV mit
einfacher Mehrheit beschließen, dass die AG/OG als aufgelöst gilt. Den
Koordinierenden der Arbeitsgemeinschaft oder Ortsgruppe muss die
Möglichkeit gegeben werden, sich vor der Auflösung dazu zu äußern.
- Eine vorgezogene Neuwahl von Koordinierenden einer AG/OG ist möglich. Das
Vorziehen muss mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten bei einem
Treffen der AG/OG beschlossen werden. Ein Abwahlantrag muss zwei Wochen
vor einem Treffen über die üblichen Kanäle der AG/OG angekündigt werden.
Neu- oder Nachwahlen erfolgen auf dem nächstfolgenden Treffen.
- Arbeitsgemeinschaften und Ortsgruppen können einen Finanzantrag an den
Kreisvorstand beschließen. Der Kreisvorstand behandelt den Finanzantrag in
der darauffolgenden Vorstandssitzung.
§ 9 Wahlen und Personalentscheidungen
- Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält.
Das Nähere regelt die Wahlordnung, die von einer MVV mit absoluter
Mehrheit zu beschließen ist.
- Die Wahl des Kreisvorstands und von Delegierten erfolgt geheim. Bei allen
anderen Wahlen und Personalentscheidungen kann offen abgestimmt werden,
wenn sich kein Widerspruch erhebt. Bei Widerspruch muss geheim gewählt
werden. Eine Aussprache und Abstimmung darüber sind unzulässig.
- Von den genannten Wahlverfahren kann (außer über geheime Wahl) nur mit
einer Dreiviertelmehrheit abgewichen werden.
§ 10 Stimmrecht
Stimmrecht hat, wer nach § 1 (1) Mitglied des Kreisverbands von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Tempelhof-Schöneberg ist, es sei denn es gelten dafür abweichende
gesetzliche Regelungen.
§ 11 Öffentlichkeit
- Alle Versammlungen und Sitzungen des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Tempelhof-Schöneberg sind grundsätzlich öffentlich.
- Es gelten die Einschränkungen der Landessatzung.
- Versammlungen sind möglichst barrierefrei durchzuführen.
§ 12 Unvereinbarkeit von Wahlämtern
- Im Kreisvorstand dürfen nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder
Abgeordnete sein. Als Abgeordnete gelten im Rahmen dieser Regelung auch
Bezirksverordnete.
- Mitglieder des Kreisvorstandes dürfen nicht Fraktionsvorsitzende in der
BVV, im Bundestag, in einem Landtag, im Europäischen Parlament oder
Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, der Europäischen
Kommission oder des Bezirksamtes sein.
- Werden in Absatz 2 bezeichnete Personen in den Kreisvorstand gewählt oder
erlangen Mitglieder des Kreisvorstandes ein solches Amt, so haben sie
eines der Ämter in einer Übergangsfrist von acht Monaten niederzulegen.
§ 13 Satzungsänderungen
Diese Satzung kann von der MVV mit einer Zweidrittelmehrheit geändert werden.
Hierzu ist unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
§ 14 Antragsfrist
Anträge müssen 10 Tage vor der MVV schriftlich vorliegen und den Mitgliedern
zugänglich gemacht werden. Änderungsanträge müssen fünf Tage vor der MVV
vorliegen und werden den Mitgliedern frühestmöglich zugänglich gemacht.
Bei besonderer Dringlichkeit kann sich die MVV mit einfacher Mehrheit vor
Eintritt in die Tagesordnung für eine Befassung mit verspätet eingereichten
Anträgen entscheiden. Die Dringlichkeit ist schriftlich oder mündlich zu
begründen. Um eine Evaluierung und anschließende Bewertung dieser Regelung zu
ermöglichen, gilt dieser Paragraf befristet bis zum 01.07.2025 und die Regelung
verliert danach ihre Gültigkeit.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme in der MVV am 02.07.2024 in Kraft. Sie
ersetzt die Satzung vom 21.10.2023.
Kommentare